Fristlose Kündigung

Veröffentlicht am 22. Februar 2026 um 06:56

Gerechtfertigt oder nicht?

Es war einmal ein Arbeitnehmer, nennen wir ihn Daniel Düsentrieb. Clever und smart, war er. Dazu hatte er offensichtlich einen Clown gefrühstückt.So verfolgte er einen Kollegen auf die Toilette. Während dieser in der Kabine sein Geschäft verrichtete, schob er ein Blatt Papier heimlich still und leise unten durch die Tür. Mit einem Schlag, der an Geschicklichkeit kaum zu überbieten ist, brachte er den Toilettenschlüssel aus dem Schloss. Dieser fiel auf das Blatt Papier und ruckzuck hatte Daniel ihn in seinem Besitz.

Pech für den Toilettenbenutzer. Da Daniel sich mit dem Schlüssel aus dem Staub gemacht hatte, blieb ihm nichts anderes übrig, als die Toilettentür einzutreten.Der arme, geschickte Daniel erhielt nun nicht die Kreativitätsurkunde in Gold, sondern die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Das Arbeitsgericht Siegburg, dass er aufgrund der Kündigung beschäftigte, stand ihm auch nicht zur Seite und hielt die Kündigung für gerechtfertigt.(Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 1397/20)

 

Hier die Checkliste, was bei einer fristlosen Kündigung geprüft werden muss:

Wirksame Kündigungserklärung Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, das heißt, sie wird erst mit Zugang beim Empfänger wirksam. (Willenserklärung unter Abwesenden, § 130 BGB)

Es besteht ein Schriftformerfordernis, §§ 623, 126 BGB Aus der Erklärung muss mit hinreichender Bestimmtheit der Wille zu einer außerordentlichen Kündigung hervorgehen.

Kündigungsfrist Die Kündigung muss durch den Kündigungsberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen.Wichtiger Grund, § 626 Abs. 1 BGB

 

1. „Geeignete Kündigungstatsache

Die Tatsachen müssen generell geeignet sein, einen wichtigen Grund für eine Kündigung darzustellen.

 

2. Interessenabwägung

Die Tatsachen müssen auch im konkreten Fall geeignet sein, einen wichtigen Grund darzustellen.

 

3. Unzumutbarkeit der Fortsetzung

Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist muss unzumutbar sein.

 

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