Für 13.000 EUR den Ex per Telepathie zurück
Für 13.000 EUR den Ex per Telepathie zurück
Es gibt nichts, was es nicht gibt. Ein Hellseher bot nicht nur erhellende Einblicke in die Zukunft an, sondern behauptete auch, er könne Verflossene per Telepathie zurückholen – und das zu Preisen im fünfstelligen Bereich, abhängig von der gewünschten Schnelligkeit. Das Landgericht Düsseldorf hielt dies für Humbug und zudem für sittenwidrig.(Urteil vom 06.06.2025 – 9a O 185/24).
Für 13.000 Euro sollte der Ex-Freund in zwei Monaten zurückkehren. Die betrogene Frau war von ihrem Partner verlassen worden, der der Vater ihres neun Monate alten Kindes war. In ihrer Trauer wandte sie sich an einen vermeintlichen Hellseher, dessen weitreichende Dienstleistungen auf seiner Website angepriesen wurden. Sein Angebot umfasste nicht nur das übliche Wahrsagen, sondern auch Angebote zur aktiven Einflussnahme auf die Zukunft. Neben Heilungsgebeten und Fluchbefreiungen kündigte er telepathische Partnerrückführungen an, bei denen die Preise je nach gewünschter Schnelligkeit variierten: 20.000 Euro für eine Rückführung innerhalb eines Monats, 13.000 Euro in zwei Monaten und 8.000 Euro nach zehn Monaten.
Da die Frau es weniger eilig hatte, investierte sie nach einer telefonischen Beratung für schlappe 300 Euro die 13.000 Euro in die Partnerrückführung innerhalb von zwei Monaten. Die Enttäuschung kam schnell: Nach zwei Monaten war der Ex-Freund nicht zurückgekehrt – keine Nachricht, kein Zeichen, nichts. Als ihr klar wurde, dass sie (sozusagen doppelt) betrogen worden war, klagte sie auf Rückzahlung – mit Erfolg.
Das Landgericht Düsseldorf entschied zugunsten der Klägerin und beanstandete den Vertrag als sittenwidrig. Der Hellseher habe die verletzliche Lage der alleinstehenden, verlassenen Mutter ausgenutzt. Die Richter argumentierten, dass sie sich in einer prekären Lebenssituation befand und an die Versprechen des Hellsehers glaubte. Zwar sei es nicht grundsätzlich verboten, auch unmögliche Dienstleistungen vertraglich zu vereinbaren, aber in Fällen emotionaler Ausnutzung dürfe man die Maßstäbe für Sittenwidrigkeit nicht zu hoch ansetzen.Das Gericht berief sich zudem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem ähnlichen Fall zur Lebensberatung und dem Kartenlegen, wo ebenfalls ein sittenwidriges Geschäft festgestellt wurde, da viele Menschen, die solche Dienstleistungen in Anspruch nehmen, sich in Krisensituationen befinden oder leichtgläubig sind.
Der überhöhte Preis sei außerdem unangemessen im Vergleich zur versprochenen Leistung, stellte das Landgericht fest, und es sei schwierig, einen fairen Preis für eine nicht erfüllbare Dienstleistung zu bestimmen. Bei einer fünfstelligen Summe sei jedoch eine klare Grenze gezogen.
Dass der Hellseher behauptete, es handele sich lediglich um eine „spirituelle Lebensberatung“, überzeugte das Gericht nicht, da die Frau klar darlegte, dass es um eine Partnerrückführung ging. Chatverläufe und Zeugenaussagen vor Gericht bekräftigten diese Darstellung. Der Hellseher unterstellte, jemand hätte die Chatverläufe manipuliert, was das Gericht jedoch nicht glauben konnte. Folglich wurde der Vertrag für nichtig erklärt, und die 13.000 Euro mussten zurückgezahlt werden.
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