😜Montag! 😜Müde! 😜Kein Bock auf Job?

Veröffentlicht am 16. Februar 2026 um 06:56

Nicht schlimm! Vertraut dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf

auch wenn das Urteil schon etwas älter ist (Az.: 12 (18) Sa 196/98).

Aus den Urteilsgründen:

„Der Tritt ins Gesäß des Untergebenen oder Arbeitskollegen gehört nicht zu den betrieblichen Tätigkeiten i.S. von § 105 Abs. 1 SGB VII. Zwar mag gelegentlich im Arbeitsleben die Äußerung, dass man den NN mal in den Hintern treten müsste, zum saloppen Umgangston gehören. Der Sprecher will durch die plastische Ausdrucksweise seine Meinung kundtun, dass die durch einen solchen Tritt geförderte Vorwärtsbewegung des/der Betroffenen auch arbeitsleistungsmäßig wünschenswert wäre. Gleichwohl zweifelt niemand daran, dass nach geltendem Arbeitsrecht weder ein Vorgesetzter noch eine Vorgesetzte berechtigt sind, durch Handgreiflichkeiten oder den ominösen Tritt einen untergebenen Mitarbeiter zu disziplinieren.“

Einatmen! Ausatmen!

https://nrwe.justiz.nrw.de/.../12__18__Sa_196...

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