Verschlucken am Kaffee kann ein Arbeitsunfall sein
Was war passiert?
Der Kläger hat bei einem Arbeitsmeeting im Besprechungscontainer einen Kaffee getrunken. Soweit unspektakulär, passiert zig Mal pro Tag in Deutschland. Blöderweise verschluckte er sich an dem Kaffee. Um nicht so stören, verließ er den Baucontainer. Dort wollte er sich des Kaffees entledigen.Blöderweise wurde im schwarz vor Augen, er stolperte und fiel mit dem Gesicht auf ein Metallgitter. Kaffee weg – Nasenbeinfraktur da.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az.: L 6 U 45/23) sah hierin einen Arbeitsunfall.
Blumige Begründung:
Hier sei das Trinken von Kaffee – wie auch sonst selten – indessen nicht auf eine Durstlöschung des Klägers als Grundbedürfnis gerichtet gewesen. Vielmehr diente es als sozialtypisches Verhalten (auch) betrieblichen Zwecken, die sein Handeln als Vorarbeiter zumindest auch subjektiv miteinschloss. Denn der gemeinsame Kaffeegenuss während der von den Zeugen übereinstimmend beschriebenen Einsatzplanung bewirke vor allem auch eine positive Arbeitsatmosphäre und eine Stärkung der kollegialen Gemeinschaft. Daneben sorgte der morgendliche Konsum des Getränks sowohl während der Besprechung als auch danach für erhöhteWachsamkeit und Aufnahmebereitschaft. Entsprechendes sei dem Arbeitgeber auch bewusst und von ihm gewünscht gewesen, was auch dadurch deutlich werde, dass er sich an der Beschaffung des Kaffes beteiligt hat. Zudem erfolge das morgendliche gemeinsame Kaffeetrinken im Sinne einer betrieblichen Übung.
Wow, gleich doppelte Überraschung: Kaffeeschlürfen als Arbeitsleistung und gemeinsames Kaffeetrinken als betriebliche Übung.
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